Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% der Strafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Aufgrund der Schnittstellenproblematik und als Warnwirkung rechtfertigt es sich vorliegend, 25 Strafeinheiten (rund einen Fünftel) in Form einer Verbindungsbusse auszusprechen.