Die Vorinstanz sprach die Geldstrafe bedingt aus und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest (pag.419, S. 54 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der unbedingte Strafvollzug ist aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots nicht zu prüfen (BGE 142 IV 89 E. 2.1 S. 90 f.). Die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit von drei Jahren ist angesichts der einschlägigen Vorstrafen und des getrübten automobilistischen Leumunds angemessen. Der Vollzug der Geldstrafe wird somit aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Gemäss Art.