von monatlich CHF 300.00 (pag. 545). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25 % für Krankenkasse und Steuern ergäbe dies einen Tagessatz von CHF 180.00. Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) verbleibt die Tagessatzhöhe auf den vorinstanzlich festgesetzten CHF 120.00. 14.6 Strafvollzug und Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den