Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss seinen Angaben im Leumundsbericht vom 8. August 2018 beträgt das monatliche Nettoeinkommen von A.________ CHF 6‘800.00. Hinzu kommen Einkünfte für seine Tätigkeit als Experte für Abschlussprüfungen N.________ von monatlich CHF 300.00 (pag.