Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3 mit Hinweis). Die Kammer erachtet vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Für die Schuldsprüche wegen Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung wäre somit grundsätzlich eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen auszusprechen (vgl. aber Ziff. IV. 14.6 hinten). Gemäss Art.