Aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen und des getrübten automobilistischen Leumunds wäre nach Auffassung der Kammer auch eine deutlich höhere Strafe angemessen gewesen. Aufgrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) ist die Strafe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 110 Strafeinheiten festzusetzen. 14.5 Strafmass und Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Gemäss Art.