Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, auch wenn namentlich ein im Administrativverfahren zu gewärtigender Ausweisentzug A.________ hart treffen mag. Die Strafempfindlichkeit ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Vorinstanz erachtete für die Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe um 10 Strafeinheiten auf 110 Strafeinheiten als angemessen (pag. 418, S. 53 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aufgrund der beiden einschlägigen Vorstrafen und des getrübten automobilistischen Leumunds wäre nach Auffassung der Kammer auch eine deutlich höhere Strafe angemessen gewesen.