30 und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dies bedeutet im Gegenzug aber auch, dass unter dem Titel Geständnisbereitschaft keine Strafminderung erfolgen kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich, auch wenn namentlich ein im Administrativverfahren zu gewärtigender Ausweisentzug A._____