Die Strafe von 45 Strafeinheiten ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 aStGB um 20 Strafeinheiten zu erhöhen, was eine hypothetische Gesamtstrafe von 65 Strafeinheiten ergibt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2016 ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen (bzw. 30 Strafeinheiten) abzuziehen, womit eine Strafe von 35 Strafeinheiten resultiert. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 20 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 80 Strafeinheiten auf 100 Strafeinheiten zu erhöhen ist.