29 Für den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigen und unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen (pag. 417, S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). A.________ beschleunigte auf dem Normalstreifen stark und wechselte knapp vor H.________ auf den Überholstreifen.