49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bestimmen. Auszugehen ist vom Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h als konkret schwerste Straftat. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) vom 1. Juli 2015 sehen für eine Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge um 35 - 39 km/h eine Strafe ab 25 Strafeinheiten und um 40 - 44 km/h eine Strafe ab 35 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien 2015, S. 22).