Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur – er wollte sich mit der falschen Anschuldigung der Strafverfolgung entziehen und einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verhindern. Da egoistische Beweggründe regelmässig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu werten. A.________ hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu werten. 14.2.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe