und E.________ absprach und sich ihrer Falschaussagen versicherte. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu bezeichnen. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten A.________ bezichtigte C.________ wider besseres Wissen der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und handelte damit direktvorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur – er wollte sich mit der falschen Anschuldigung der Strafverfolgung entziehen und einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verhindern.