Die Rechtspflege soll vor unnützen Umtrieben, falschen Anzeigen und vor Irreführung geschützt werden (BGE 111 IV 159 E. 1. b S. 162). Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist zu berücksichtigen, dass die Falschbezichtigung einen erheblichen behördlichen Aufwand auslöste. So mussten insbesondere umfangreiche Beweismassnahmen durchgeführt werden. Die zahlreichen Einvernahmen dienten in erster Linie der Klärung der Frage, wer zum fraglichen Zeitpunkt Lenker des Mercedes gewesen ist. Der Gang der Rechtspflege wurde dadurch in nicht unerheblichem Masse behindert.