1 aStGB). Zu berücksichtigen ist ferner, dass A.________ die groben Verkehrsregelverletzungen am 12. März 2016 beging, und damit bevor er mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2016 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 100.00 verurteilt wurde (vgl. pag. 582 f.). Die Kammer hat deshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bestimmen (teilweise retrospektive Konkurrenz, vgl. Ziff. IV. 14.3 hinten). Beim Schuldspruch wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung handelt es sich demgegenüber um eine Übertretung.