Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Irreführung der Rechtspflege als konkret schwerere Tat. Die falschen Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft behinderten den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege und führten zu einer erheblichen zeitlichen und inhaltlichen Erschwernis der Strafverfolgung. Demgegenüber überschritt A.________ mit der Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h die Schwelle zur groben Verkehrsregelverletzung von 35 km/h auf der Autobahn relativ knapp (vgl. BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3.; je mit Hinweisen).