27 richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Irreführung der Rechtspflege und die grobe Verkehrsregelverletzung haben dieselbe Strafandrohung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, vgl. Art. 304 Ziff. 1 aStGB, Art. 90 Abs. 2 SVG). Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Irreführung der Rechtspflege als konkret schwerere Tat.