14. A.________ 14.1 Konkretes Vorgehen und Strafrahmen A.________ hat sich der Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung und der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Schuldsprüche wegen Irreführung der Rechtspflege und grober Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt.