III. 11.2 vorne). E.________ beabsichtigte mit seinen Aussagen A.________ der Strafverfolgung zu entziehen und handelte damit vorsätzlich. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Hinsichtlich der Privilegierung gemäss Art. 305 Abs. 2 aStGB kann sinngemäss auf die Ausführungen betreffend C.________ verwiesen werden (vgl. Ziff. III. 11.2 vorne). Auch das Verhalten von E.________ ist zwar menschlich verständlich, moralisch jedoch nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass E.________ mit A.______