_ zum fraglichen Zeitpunkt Lenkerin des Mercedes gewesen sei und damit die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe. Als Beifahrer wusste E.________, dass nicht C.________, sondern A.________ gefahren ist. Seine wiederholt falschen Aussagen waren geeignet, A.________ der Strafverfolgung zu entziehen und führten, zusammen mit dem Vorgehen bzw. den Aussagen der anderen beiden Beschuldigten, zu einer erheblichen zeitlichen und inhaltlichen Erschwernis der Strafverfolgung. Wie erwähnt mussten insbesondere umfangreiche Beweismassnahmen durchgeführt werden (vgl. Ziff. III. 11.2 vorne).