25 Entscheid sei dem Beschwerdeführer, der sich als Fahrzeuglenker für seine betrunkene Ehefrau ausgegeben habe, ebenfalls die moralische Rechtfertigung seines Handelns abgesprochen worden: «[…] le comportement du recourant n’apparaît pas moralement justifié au regard des valeurs généralement reconnues par la société» (pag. 410, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Auch die Kammer verneint eine Privilegierung nach Art. 305 Abs. 2 aStGB.