C.________ habe nicht nur sich selbst mit Geldstrafe, Strafregistereintrag und Meldung an die Ausländerbehörde belastet, sondern auch noch ein untragbares Verhalten im Strassenverkehr gedeckt. Diesbezüglich könne auch auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_866/2010 vom 19. Juli 2011 E. 1.3 verwiesen werden. In diesem