__ liege eine nahe Beziehung vor, da sie sowohl im Tatzeitpunkt als auch heute ein Paar seien. Das Verhalten von C.________ sei zwar menschlich begreiflich, moralisch jedoch nicht gerechtfertigt. Die von A.________ zu tragenden Konsequenzen würden sich auf eine Geldstrafe mit Strafregistereintrag und einen Führerausweisentzug beschränken. C.________ habe nicht nur sich selbst mit Geldstrafe, Strafregistereintrag und Meldung an die Ausländerbehörde belastet, sondern auch noch ein untragbares Verhalten im Strassenverkehr gedeckt.