Sie wollte verhindern, dass A.________ strafrechtlich belangt wird, weil ihm im Gegensatz zu ihr aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen und des getrübten automobilistischen Leumunds eine härtere Strafe und insbesondere auch ein Führerausweisentzug drohten. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 305 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Betreffend die Privilegierung gemäss Art. 305 Abs. 2 aStGB hielt die Vorinstanz fest, bei A.________ und C.________ liege eine nahe Beziehung vor, da sie sowohl im Tatzeitpunkt als auch heute ein Paar seien.