11.2 C.________ C.________ behauptete mittels Schreiben vom 6. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft und anlässlich der Einvernahmen vom 26. Juni 2016 bei der Kantonspolizei, vom 9. Dezember 2016 bei der Staatsanwaltschaft sowie an der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung vom 29. August 2017 bzw. 6. September 2018, zum fraglichen Zeitpunkt Lenkerin des Mercedes gewesen zu sein und damit die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen zu haben. Ihr Vorgehen und ihre Aussagen waren geeignet, A._____