Entscheidend für die Annahme der Begünstigung ist eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis der Strafverfolgung (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2009 vom 8. Januar 2010 E. 3.4). Versuchte Begünstigung liegt vor, wenn jemand bereits auf die Verhinderung einer bestimmten Strafverfolgung abzielende Handlungen vorgenommen hat, diese aber (noch) nicht zu einer tatbestandsmässigen Verhinderung der Verfolgung führten (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 33 zu Art. 305 StGB mit Hinweisen). Erfolgt die Irreführung der Rechtspflege, um einen Dritten zu decken, kommt Art.