11. Begünstigung 11.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 305 Abs. 1 aStGB wird wegen Begünstigung bestraft, wer jemanden unter anderem der Strafverfolgung entzieht. Steht der Täter in so nahen Beziehungen zu dem Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann der Richter von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 305 Abs. 2 aStGB). Die Tathandlung des Entziehens setzt voraus, dass der Täter eine Amtshandlung im Strafverfahren zumindest für eine gewisse Zeit verhindert hat. Eine blosse Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig