Als Beifahrerin wusste C.________, dass nicht sie, sondern A.________ die in Untersuchung stehenden Verkehrsregelverletzungen begangen hat. Sie gab sich aber dennoch als Täterin aus und blieb bei ihren Aussagen, obwohl sie mehrmals auf die Strafbarkeit einer falschen Selbstbeschuldigung hingewiesen wurde. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. C.________ ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen.