___ den Mercedes lenkte und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beging. C.________ beschuldigte sich somit fälschlicherweise einer strafbaren Handlung. Der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB ist erfüllt. Subjektiv ist qualifizierter Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich aber nicht darauf erstrecken, auch tatsächlich eine Strafuntersuchung herbeizuführen. Eine Selbstanzeige wider besseres Wissen reicht aus. Als Beifahrerin wusste C.________, dass nicht sie, sondern A.________ die in Untersuchung stehenden Verkehrsregelverletzungen begangen hat.