1 Abs. 1 aStGB ist folglich nicht erfüllt. A.________ ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. 10.3 C.________ C.________ behauptete nach Absprache mit A.________ mittels Schreiben vom 6. Mai 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, zum fraglichen Zeitpunkt Lenkerin des Mercedes gewesen zu sein und damit die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen zu haben. Dies entsprach jedoch nicht der Wahrheit. Es ist beweismässig erstellt, dass A.________ den Mercedes lenkte und die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beging.