Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einwilligung der Verletzten zur falschen Anschuldigung ausschliesslich Irreführung der Rechtspflege zur Anwendung gelangt (BGE 111 IV 159 E. 2. d S. 165; pag. 406 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass A.________ Rechtsanwalt G.________ nach Absprache mit C.________ und in deren Einverständnis beauftragte, das Schreiben vom 6. Mai 2016 zu verfassen. Der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist folglich nicht erfüllt.