23 A.________ zeigte bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht nur an, dass eine strafbare Handlung begangen worden sei, sondern beschuldigte zudem eine Nichtbeschuldigte wider besseres Wissen eines Vergehens (grobe Verkehrsregelverletzungen, vgl. Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Einwilligung der Verletzten zur falschen Anschuldigung ausschliesslich Irreführung der Rechtspflege zur Anwendung gelangt (BGE 111 IV 159 E. 2. d S. 165;