Lenkerin des Mercedes gewesen sei und damit die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe. Die falsche Anschuldigung erfolgte wider besseres Wissen. Als Lenker des Fahrzeugs wusste A.________, dass nicht C.________, sondern er selber die in Untersuchung stehenden Verkehrsregelverletzungen begangen hat. Damit sind sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.