303 aStGB verwiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zutreffend dargelegt (pag. 406 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2 A.________ A.________ behauptete nach Absprache mit C.________ – mittelbar via seinen früheren Anwalt, Rechtsanwalt G.________, – mit Schreiben vom 6. Mai 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, dass C.________ zum fraglichen Zeitpunkt Lenkerin des Mercedes gewesen sei und damit die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen habe.