10. Irreführung der Rechtspflege 10.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 304 Ziff. 1 aStGB (vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 13. hinten) wird wegen Irreführung der Rechtspflege bestraft, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Abs. 1) oder wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt (Abs. 2). Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 aStGB und zur Konkurrenz mit Art. 303 aStGB verwiesen werden.