Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. A.________ ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Verbleiben auf der Überholspur trotz freier Normalspur und Hinderung am Überholen durch Beschleunigen des Fahrzeugs schuldig zu sprechen.