auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Murten bis Bern-Brünnen, über eine längere Distanz auf dem Überholstreifen blieb, obwohl der Normalstreifen frei gewesen wäre. Weiter ist erstellt, dass A.________ H.________ zweimal am Überholen hinderte, indem er auf dem Normalsteifen stark beschleunigte und vor H.________ auf den Überholstreifen wechselte. Mit diesen Fahrmanövern verstiess A.________ sowohl gegen Art. 34 Abs. 1 SVG als auch gegen Art. 35 Abs. 7 SVG. Er handelte in der Absicht, den Audifahrer am Überholen zu hindern und damit vorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar.