26). Besondere Umstände, die das Verhalten von A.________ subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen und die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise verneinen würden, sind wiederum nicht ersichtlich. A.________ handelte zumindest grobfahrlässig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. A.________ ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung durch Hinderung am Überholen durch Beschleunigen und unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel schuldig zu sprechen.