Ein Unterschreiten des Minimalabstands bildet in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1072/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h beträgt der Minimalabstand beim Wiedereinbiegen nach dem Überholen auf der Autobahn 20 m. Dieser Minimalabstand wurde vorliegend bei einem Abstand von lediglich 7.67 m deutlich unterschritten (pag. 26).