Gemäss Art. 35 Abs. 7 SVG ist dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug die Strasse zum Überholen freizugeben. Wer überholt wird, darf die Geschwindigkeit nicht erhöhen. Art. 34 Abs. 3 SVG verpflichtet den Fahrzeugführer, beim Ändern der Fahrrichtung auf den Gegenverkehr und auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.2.1; 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 f.).