_ handelte zumindest grobfahrlässig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht erkennbar. A.________ ist somit in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit als Lenker eines Personenwagens um 38 km/h schuldig zu sprechen. 9.1.3 Hinderung beim Überholen Indem A.________ auf dem Normalstreifen beschleunigte und knapp vor H.________ auf den Überholstreifen wechselte, hinderte er H.________ am Überholen und gefährdete diesen. A.________ verstiess mit seinen Fahrmanövern gegen elementare Verkehrsregeln. Gemäss Art.