21 halten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.1. mit Hinweis). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass A.________ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um netto 38 km/h überschritten hat. Besondere Umstände, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen und die Rücksichtslosigkeit ausnahmsweise verneinen würden, sind nicht ersichtlich. A.________ handelte zumindest grobfahrlässig.