SR 741.11]) kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zutreffend dargelegt (pag. 412 ff., S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9.1.2 Überschreiten der Geschwindigkeit Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238;