Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 2.; je mit Hinweisen). Betreffend die konkret als verletzt angeklagten Verkehrsregeln (Art. 32 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 3, 35 Abs. 7 SVG; Art. 4a Abs. 1 und 10 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]) kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.