_ geschilderten wurden und wie sie der Anklageschrift zugrunde gelegt wurden. Die Kammer erachtet den in Ziff. I. A. 1.1. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen (pag. 231). 8.6.3 Zu den Vorfällen auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Kerzers – Bern- Brünnen (Ziff. I. A. 1.2. und 1.3. Anklageschrift) Die in Ziff. I. A. 1.2. und 1.3. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte wurden mittels ViDistA aufgezeichnet und werden nicht bestritten. ViDistA zeigt zu Beginn der Aufzeichnung, dass der Mercedes direkt vor dem Audi auf dem Überholstreifen fuhr und beide Fahrzeuge einen LKW überholten.