H.________ schilderte die Vorkommnisse grundsätzlich immer gleich. Er gab sowohl gegenüber der Polizei am Tag des Vorfalls als auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme konstant an, dass das von ihm geschilderte Manöver insgesamt drei Mal stattgefunden habe. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung knapp eineinhalb Jahre nach dem Vorfall konnte sich H.________ zwar an eine Wiederholung des Vorfalls, aber nicht mehr an die Anzahl der Wiederholungen erinnern, was nach so langer Zeit durchaus verständlich erscheint. Seine Aussagen sind persönlich und emotional gefärbt.