Die theoretische Möglichkeit, dass E.________ zum fraglichen Zeitpunkt gefahren sein könnte, begründet nicht mehr als abstrakte Zweifel an der Täterschaft von A.________ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.1). Für die Kammer bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass A.________ im Zeitpunkt des Vorfalls Lenker des Mercedes-Benz, Kontrollschild ZH .________, war. 8.6.2 Zu den Vorfällen auf der Autobahn A1 West, Abschnitt Murten – Bern- Brünnen (Ziff. I. A. 1.1. Anklageschrift) Für diesen Abschnitt liegen einzig die Aussagen der drei Beschuldigten und des Zeugen H.___