war. Die Vorinstanz erwog, die Beschreibung des Fahrzeuglenkers durch H.________ passe alleine auf A.________, nicht aber auf E.________ (pag. 399, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser trage zwar auch einen Bart, sei jedoch ein heller Typ. Er habe hellbraune Haare und einen ebensolchen Bart und wirke im Gegensatz zu A.________ nicht südländisch, sondern eher nordländisch (pag. 402, S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sowohl A.________ als auch E.________ haben braune Haare und einen braunen Bart (vgl. pag. 45 Z. 139 f.; pag. 52 f.; pag. 94 Z. 134).