Die Verteidigung verkennt, dass E.________ bei einer solchen Sachverhaltsdarstellung aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafe wegen grober Verkehrsregelverletzung ebenfalls mit einem Führerausweisentzug hätte rechnen müssen (vgl. pag. 584). 8.5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten zum Kerngeschehen nicht grundsätzlich widersprüchlich sind und nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden können. Es gibt allerdings verschiedene Aspekte, die ihre Aussagen als weniger überzeugend erscheinen lassen, als diejenigen der Zeugen H.________ und I.________.