15 (pag. 303 Z. 7, Z. 19 ff.). Die Aussagen von C.________ zu ihrem Fahrverhalten sind somit nicht konstant. 8.5.6 Zur Frage, ob A.________ und E.________ im Tatzeitpunkt einen Bart trugen, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf die Angaben der Beschuldigten abzustellen. A.________ gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er habe damals ziemlich genau so ausgesehen wie jetzt, worauf im Protokoll verbalisiert wurde, dass A.________ einen braunen ca. Zwei- oder Dreitagebart trage.